Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der am 30.06.2001 in Reichenberg gegründete Verein führt den Namen Boxdorfer Volleyballclub e.V., genannt Boxdorfer VC. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Moritzburg, Ortsteil Boxdorf.
- Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die regelmäßige Durchführung von Sportübungen und -veranstaltungen sowie die Beschaffung, Errichtung und Erhaltung von Sportgeräten und -anlagen.
- Der Verein kann sich auch an anderen Veranstaltungen beteiligen bzw. diese selbst durchführen, wenn sie der Erreichung der Vereinsziele dienen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, ohne Ansehen von Geschlecht, Herkunft, Rasse sowie politischer und religiöser Weltanschauung.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Mitgliedsantrag ist bei Minderjährigen von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied diese Satzung an. Die Ablehnung des Antrags vom Geschäftsführenden Vorstand kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung unter Einbehaltung bereits gezahlter Beiträge durch Austritt, Ausschluss oder Streichung nach § 14, Tod des Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Bei Minderjährigen erfolgt die Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter.
- Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt nicht die Zahlungspflicht für offene Beiträge und Rechnungen. Der Verein kann zur Beitreibung ausstehender Zahlungen den Rechtsweg beschreiten. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom ehemaligen Mitglied zu tragen.
§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
- Das Mitglied hat das Recht:
- an der Mitgliederversammlung und der Abteilungsversammlung teilzunehmen,
- Anträge zu stellen,
- an den Abstimmungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und der Abteilungsversammlung durch Ausübung des Stimmrechts teilzunehmen,
- die Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen.
- Das Mitglied hat die Pflicht:
- die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten,
- den Verein bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen,
- die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge sowie die Aufnahmegebühren pünktlich an den Verein zu entrichten,
- mit den Einrichtungen und Geräten des Vereins pfleglich, schonend und bestimmungsgemäß umzugehen und Beschädigungen oder Verluste unverzüglich einem Mitglied des Vorstandes mitzuteilen,
- für die Teilnahme an Übungsstunden auf Verlangen eines Mitgliedes des Vorstandes ein ärztliches Unbedenklichkeitsattest vorzulegen.
§ 6 Ehrenmitglieder
- Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für die Ernennung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheitsrecht und Mitspracherecht, besitzen aber kein Stimmrecht.
- Für Ehrenmitglieder entfällt die Pflicht zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages.
- Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Ferner unterliegt das Ehrenmitglied § 14 der Satzung.
§ 7 Ruhende Mitgliedschaft
- Ein Antrag auf Ruhende Mitgliedschaft kann gestellt werden, wenn das Mitglied sich für mindestens ein halbes Jahr auswärtig aufhalten wird oder aus anderen zwingenden Gründen die Dienstleistungen des Vereins für mindestens ein halbes Jahr nicht in Anspruch nehmen kann.
- Der Antrag auf Ruhende Mitgliedschaft ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Er kann nicht rückwirkend gestellt werden. Die Ablehnung des Antrages kann ohne die Angabe von Gründen erfolgen.
- Die Ruhende Mitgliedschaft endet nach der festgelegten Frist, die im Antrag durch den Geschäftsführenden Vorstand bewilligt wurde. Die Höhe des Beitrages für die Ruhende Mitgliedschaft regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Minderjährige haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheitsrecht und Mitspracherecht.
- Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Nur Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sind als Vorstandsmitglieder wählbar.
§ 9 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Abteilungsversammlung,
- die Kassenprüfer.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins und besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
- Beschlussfassung über gestellte Anträge,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Schriftführers,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
- Regelung der Beitragsordnung, außer die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entscheidung über den endgültigen Ausschluss,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Kalenderhalbjahr statt.
- Der Geschäftsführende Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein:
- falls dies im besonderen Interesse des Vereins liegt,
- falls 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Dem Verlangen muss in angemessener Frist durch den Geschäftsführenden Vorstand entsprochen werden.
- Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführenden Vorstand an alle Vereinsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
- Die Tagesordnung setzt der Geschäftsführende Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
- Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, sie als Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder durch ein vom Vorsitzenden beauftragtes Mitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Die Vorstandswahlen erfolgen geheim. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
§ 11 Abteilungsversammlung
- Der Verein setzt sich aus den vier Abteilungen Männer, Frauen, Jugend und Hobby zusammen. Im Antrag auf Mitgliedschaft wählt das Vereinsmitglied die Abteilung, in die es aufgenommen werden möchte. Damit ist es Mitglied in der jeweiligen Abteilung.
- Die Abteilungsversammlung der Abteilungen Männer und Frauen ist beschlussfassendes Organ dieser Abteilungen. Sie besteht aus allen Mitgliedern der jeweiligen Abteilung. Die Abteilungen Jugend und Hobby führen keine beschlussfassenden Abteilungsversammlungen durch.
- Die beschlussfassende Abteilungsversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
- Beschlussfassung über gestellte Anträge die Abteilung betreffend,
- Wahl und Abberufung des Abteilungsleiters.
- Die ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal in einem Geschäftsjahr statt.
- Der Abteilungsleiter beruft eine außerordentliche Abteilungsversammlung ein:
- falls dies im besonderen Interesse der Abteilung liegt,
- falls 1/3 der Mitglieder der Abteilung dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Dem Verlangen muss in angemessener Frist durch den Abteilungsleiter entsprochen werden.
- Die Einladung zu der Abteilungsversammlung erfolgt schriftlich durch den Abteilungsleiter an alle Mitglieder der Abteilung unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
- Die Tagesordnung setzt der Abteilungsleiter fest. Jedes Mitglied der Abteilung kann bis spätestens 7 Tage vor der Abteilungsversammlung beim Abteilungsleiter schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Abteilungsleiter. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
- Die Abteilungsversammlung leitet der Abteilungsleiter. Sie ist nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder der Abteilung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Abteilungsleiter verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Abteilungsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Abteilung beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Abteilungsversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
§ 12 Abteilungsleiter
- Die Abteilungen Männer, Frauen und Jugend besitzen einen Abteilungsleiter. Im Vorstand vertritt der Schriftführer die Interessen der Abteilung Hobby.
- Die Abteilungsleiter der Abteilung Männer und Frauen werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie dürfen gleichzeitig keinen anderen Posten im Vorstand besetzen. Wiederwahlen sind zulässig.
- Über eine vorzeitige Abberufung des Abteilungsleiters in den Abteilungen Männer und Frauen kann auf Antrag durch die Abteilungsversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Abteilung entschieden werden. Im Gegenzug ist von der Versammlung ein neuer Abteilungsleiter durch Wahlen zu bestimmen.
- Der Abteilungsleiter Jugend wird vom Geschäftsführenden Vorstand für 2 Jahre gewählt. Er darf gleichzeitig keinen anderen Posten im Vorstand besetzen. Die Wiederwahl ist zulässig. Über eine vorzeitige Abberufung dieses Abeilungsleiters entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Im Gegenzug ist ein neuer Abteilungsleiter Jugend durch Wahl zu bestimmen.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden des Abteilungsleiters wird vom Geschäftsführenden Vorstand ein neuer Abteilungsleiter bis zur nächsten Wahl provisorisch berufen.
- Zu den Aufgaben des Abteilungsleiters gehören:
- Vertretung der Abteilung im Vorstand,
- Verwaltung der Finanzen der Abteilung in Rücksprache mit dem Geschäftsführenden Vorstand,
- Einberufung, Vorbereitung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, und Leitung der Abteilungsversammlung,
- Umsetzung von Beschlüssen der Abteilungsversammlung,
- Zuweisung von Aufgaben an die Mitglieder der Abteilung für satzungsgemäße Zwecke.
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem:
- Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schatzmeister,
- Schriftführer,
- Abteilungsleiter Männer,
- Abteilungsleiter Frauen,
- Abteilungsleiter Jugend.
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung beider Vorsitzender tätig.
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Schriftführers ist zulässig.
- Über eine vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Schriftführers kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden werden. Im Gegenzug ist von der Mitgliederversammlung ein neues Geschäftsführendes Vorstandsmitglied bzw. ein neuer Schriftführer durch Wahlen zu bestimmen.
- Bei sonstigem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Schriftführers wird vom Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl provisorisch berufen.
- Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören:
- Vertretung des Vereins nach innen und außen nach Maßgabe der Satzung,
- Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Bestimmungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens,
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- Wahl des Jugendleiters,
- Zuweisung von Aufgaben an Mitglieder für satzungsgemäße Zwecke,
- Aufnahme und Maßregelung nach § 14 von Mitgliedern.
- Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer sowie den Abteilungsleitern der Abteilungen Männer, Frauen und Jugend.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- Einleitung von Maßnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke,
- Durchsetzung der Satzung im Verein,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung.
- Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung sollte spätestens 7 Tage vor der Sitzung erfolgen.
- Die Tagesordnung legt der Vorsitzende fest. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte einzureichen.
- Die Vorstandssitzung ist nach erfolgter Einladung beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind.
- Ein Antrag wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder angenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 14 Maßregelungen
- Ein Mitglied kann vom Geschäftsführenden Vorstand gemaßregelt werden, wenn das Mitglied:
- gegen die Satzung des Vereines verstößt,
- seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt,
- Anordnungen der Vereinsorgane missachtet,
- mit seinem Verhalten den Verein öffentlich diskreditiert,
- schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstößt,
- sich grob unsportlich verhält.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängen:
- Verwarnung,
- angemessene Geldstrafe,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
- Ausschluss aus dem Verein.
- Der Ausschluss von Mitgliedern ist mit Begründung und Angaben der Rechtsmittel auszusprechen und hat schriftlich zu erfolgen.
- Die Streichung wird vom Geschäftsführenden Vorstand veranlasst, wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Mit einer Streichung erlischt jedoch nicht die Zahlungspflicht für offene Beiträge und Rechnungen.
- Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung einer Aufnahme (§ 3 III), gegen die Ablehnung der Ruhenden Mitgliedschaft (§ 7 II) sowie gegen eine Maßregelung (§ 14 II) ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des schriftlichen Bescheides an gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 16 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abteilungsversammlung und des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 17 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Das Amt eines Kassenprüfers kann nicht gleichzeitig von einem Mitglied des Vorstandes ausgeführt werden.
§ 18 Haftung des Vereins
- Für vorsätzliche Handlungen oder vorsätzliche Unterlassungen eines oder mehrerer Mitglieder des Vereins, durch die ein Unglücksfall oder sonstiger Schaden eintritt, haftet nicht der Verein, sondern die Beteiligten nach Maßgabe des Gesetzes.
- Der Verein übernimmt keine Haftung für während des Sportbetriebes oder sonstiger Zusammenkünfte beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände. Ein Anspruch auf gesicherte Verwahrung von Gegenständen besteht nicht.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
- Für den Beschluss der Auflösung ist die 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 20 Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung endgültig entschieden. Die 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist notwendig. Kein Mitglied hat das Recht einer weiteren Berufung.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Gründung am 30.06.2001 beschlossen, auf der Mitgliederversammlung letzmalig vom 16.04.2005 geändert. Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 13 Vorstand
I.Der Vorstand besteht aus dem:
a.Vorsitzenden,
b.stellvertretenden Vorsitzenden,
c.Schatzmeister,
d.Schriftführer,
e.Abteilungsleiter Männer,
f.Abteilungsleiter Frauen,
g.Abteilungsleiter Jugend.
II.Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung beider Vorsitzender tätig.
III.Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Schriftführers ist zulässig.
IV.Über eine vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Schriftführers kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden werden. Im Gegenzug ist von der Mitgliederversammlung ein neues Geschäftsführendes Vorstandsmitglied bzw. ein neuer Schriftführer durch Wahlen zu bestimmen.
V.Bei sonstigem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Schriftführers wird vom Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl provisorisch berufen.
VI.Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören:
a.Vertretung des Vereins nach innen und außen nach Maßgabe der Satzung,
b.Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c.Bestimmungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens,
d.Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
e.Wahl des Jugendleiters,
f.Zuweisung von Aufgaben an Mitglieder für satzungsgemäße Zwecke,
g.Aufnahme und Maßregelung nach § 14 von Mitgliedern.
VII.Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer sowie den Abteilungsleitern der Abteilungen Männer, Frauen und Jugend.
VIII.Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a.Einleitung von Maßnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke,
b.Durchsetzung der Satzung im Verein,
c.Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung.
IX.Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung sollte spätestens 7 Tage vor der Sitzung erfolgen.
X.Die Tagesordnung legt der Vorsitzende fest. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte einzureichen.
XI.Die Vorstandssitzung ist nach erfolgter Einladung beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind.
XII.Ein Antrag wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder angenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.